Psychisch verursachte erektile Dysfunktion (ED) und andere Sexualstörungen können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Hieran hat sich nach Auskunft des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) auch durch die Gesundheitsreform 2004 (GMG), die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 20.6.2006 und die Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG) nichts geändert. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten hat der Selbsthilfegruppe am 10.10.2004 schriftlich ausdrücklich mitgeteilt: “Die Kosten einer notwendigen psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.”
Die generelle Einschränkung, dass nur bestimmte psychotherapeutische Verfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie, jeweils einzeln oder in der Gruppe) von der GKV gezahlt werden, gilt natürlich auch bei der Behandlung von sexuellen Störungen. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Kosten für eine Gesprächspsychotherapie nicht von der Kasse übernommen werden. Auch Sexualtherapie im engeren Sinn (mit regelmäßiger Teilnahme beider Partner) wird nicht von der Kasse bezahlt werden. Eine Therapie von Sexualstörungen mit den oben genannten Verfahren, bei der der Partner gelegentlich teilnimmt, ist hingegen Kassenleistung.
Die zugelassenen ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten kann der Patient mit der Chipkarte ohne Überweisung oder mit Überweisung aufsuchen. Der Patient erhält von der Kasse auf Anfrage eine Liste, in der die von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Vertrags-Psychotherapeuten verzeichnet sind. Er kann dann einen oder sogar mehrere aufsuchen. Nach Absprache über die geeignete Therapie beantragt der Behandler bei der Kasse eine Behandlung über 25, 50 oder 160 Stunden. Die Behandlung beginnt nach Genehmigung des Antrags. Begründete Verlängerungen sind möglich. Während der Behandlung kann der Therapeut gewechselt werden, wobei das nicht verbrauchte Kontingent an Behandlungszeit nicht verfällt und “mitgenommen” werden kann. Nach Abschluss einer Behandlung ist auf Antrag eine erneute Therapie in der Regel nach 2 Jahren möglich.